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KIRRUNGEN, SUHLEN & WILDFÜTTERUNGEN    Infos nützlich? =>  



Äsungsfläche mit Suhle und Salzlecke im Hintergrund
 

Bei der Jagd auf Schwarzwild hilft ein optimales Umfeld deutlich. Dieses kann durch verschiedene Hegemaßnahmen verbessert werden. Wildschweine sind besonders effektiv und gezielt an Kirrungen, Suhlen und Wechseln zu bejagen.
 

Suhle & Mahlbäume

Suhlen im Revier binden Schwarzwild. Gerade wenn die schlammigen Wasserlöcher auch bei trockenen Sommern noch Feuchtigkeit haben, suchen die Wildschweine aller Altersklassen gerne diesen Ort regelmäßig auf, um ihr Borstenkleid zu pflegen, bzw. Insekten abzuwehren. Das künstliche Anlegen von Suhlen ist ebenfalls möglich.
Abdrücke von Borsten / Schwarte und Schalen geben wertvolle Hinweise auf den Besuch in zumeist dunkler Stunde; ich habe aber auch schon Sauen sich suhlen gesehen, während eine Drückjagd im vollen Gange war.

In unmittelbarer Nähe zu den Suhlen befinden sich auch meist  Mahlbäume, deren schlammiger Belag - meist versetzt mit Borsten - Rückschlüsse auf die Größe des Tieres zulässt. Mahlbäume gewinnen an Attraktivität durch das zyklische  Bestreichen mit Buchenholzteer. 

 



Suhle und Mahlbäume mit Buchenholzteer

 

Kirrung

Die Jagd an der Kirrung bietet eine ausgezeichnete Möglichkeit, gezielt Schwarzwild zu bejagen, da diese sehr regelmäßig und beständig angenommen werden. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (je nach Bundesland unterschiedlich) hinsichtlich Anzahl der Kirrungen im Revier und ausgebrachte Menge sowie Art des Futtermittels (z.B. 1 kg Körnermais pro Tag), kann die Jagd so fast zu jeder Jahres- und Uhrzeit durchgeführt werden. Bei der Anlage einer Kirrung gilt es zudem weitere Punkte zu beachten:

  • Die Kirrung ist so zu sichern, dass sie für andere Schalentierarten unzugänglich ist. (Verwendung von Sautrommeln, vom Gewicht her schwer zu öffnende Kästen oder selbstgemachte Aufbewahrungsstellen aus massivem Holz etc.).

  • Für die Fütterung von Schwarzwild zur Bejagung (Kirrung) ist ausschließlich die Verwendung nicht weiter verarbeiteten heimischen Getreides sowie Mais zulässig


 


Kirrung mit Sautrommel

  • Die Kirrung sollte an einem Ort liegen, der dem Jäger genügend Helligkeit (insbesondere Mondlicht) zum Ansprechen des Schwarzwildes bietet.

  • Die Kirrung sollte so gelegen sein, dass sich die Wildschweine recht sicher fühlen (gerade Keiler sind teilweise sehr "sichernd und heimlich" - sowie die Einstände nicht zu weit entfernt liegen.

  • Hinsichtlich der Standortortwahl von Kirrung und Hochsitz ist besonders auf die Hauptwindrichtung zu achten. Schwarzwild nimmt ungewöhnliche Witterungen sehr gut auf und reagiert auf sie recht empfindlich

  • In Rotwildrevieren gilt es, die Bejagung zu später Stunde mit Augenmaß zu betreiben: der nächtliche Schuss auf Schwarzwild - ob an der Kirrung oder anderswo - sollte die Ausnahme bleiben, um die nötige Ruhe für das Rotwild im Revier zu gewährleisten.

Zur sonstigen Beachtung:

  • Auf ausgewiesenen Äsungsflächen (z.B. in Rotwildrevieren) darf keine Kirrung betrieben werden. Hier würde auch zurecht die "Ruhezone" und die nächtliche intensive Bejagung von Schwarzwild nicht im Einklang stehen.

  • Im Gegensatz zu den Kirrungen stehen die Ablenkungsfütterungen. Diese angelegten Fütterungen dienen der Abwehr / Vorbeugung von Wildschäden, insbesondere durch Schwarzwild.  Als gesetzliche Auflage (hess. Jagdgesetz) hierbei gelten

                    -       Anlage in geschlossenen Waldgebieten mit mindestens 100ha
                    -       mindestens 200m Abstand zur Wald / Feldgrenze
                    -       Keine Bejagung des Wildes an der Ablenkfütterung im Umkreis von 200m

  • In Jagdbezirken, in denen im gesetzlichen Zeitraum gemäß § 30 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes Rau- und Saftfutter als Wildfütterung im Sinne von Erhaltungsfutter ausgebracht wird, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild verboten

  • Artgerechte Futtermittel für die Wildfütterung der wiederkäuenden Schalenwildarten sind ausschließlich Heu, Rüben und Silagen (mit nicht mehr als 30 % Anteil von Obsttrestersilagen) ohne Kraftfutteranteile. Die Ausbringung von Rüben und Silagen (Saftfutter) muss stets in dem vorhandenen Wildbestand angepassten Mengen und mit Raufutter kombiniert erfolgen.

Gesetzliche Regelung in Hessen (ACHTUNG: abweichende Regelungen in anderen Bundesländern möglich) gemäß der Verordnung über die Wildfütterung vom April 2000 (geä. Dezember 2004) und dem Erlass zum Hessischen Jagdgesetz (HJagdG) und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen des Fachministeriums aus Dezember 2005): 

Fütterung des Schwarzwildes zur Bejagung (Kirrung)
Die Fütterung zur Bejagung des Schwarzwildes (Kirrung) ist nur mit einer Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Bei der Genehmigung von Kirrungen sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Die Hegegemeinschaft soll im Rahmen eines Kirrungskonzeptes nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Wildfütterung Vorschläge zur Anzahl und Verteilung der Kirrstellen unterbreiten.
    In Rotwildgebieten ist hierbei Wert darauf zu legen, dass die Kirrstellen einen ausreichenden Abstand zu den Äsungsflächen des Rotwildes haben (zur Vermeidung von Störungen  des Rotwildes bei der Schwarzwildbejagung an den Kirrstellen).
  • Entsprechende Lagebezeichnungen (z.B. Waldabteilung etc.) der beantragten Kirrungen sind zum Bestandteil der Genehmigungen zu machen, damit Kirrungen von Erhaltungs– und Ablenkungsfütterungen abgegrenzt werden können.
  • Genehmigungen können über die Vorschläge der Hegegemeinschaft hinaus mit Auflagen verbunden werden. Dabei ist insbesondere eine praxisgerechte Begrenzung der Futtermenge je nach Ausbringungsart sinnvoll (z.B. sollte bei Zugriff auf die gesamte ausgebrachte Futtermenge diese auf 1 kg / Tag und Kirrung beschränkt werden, bei Ausbringung in Rolltonnen, in Pendelfutterautomaten o.ä. ist eine solche Beschränkung sinngemäß anzupassen).
  • Die Anzahl der Kirrstellen sollte durchschnittlich auf eine Kirrstelle pro angebrochene 100 ha bejagbare Fläche begrenzt werden. Abweichend hiervon soll die Zahl der Kirrstellen in Rotwildgebieten durchschnittlich auf eine Kirrstelle pro angebrochene 250 ha bejagbare Fläche begrenzt werden.
  • Die Genehmigungen können befristet aber auch unbefristet mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Bestehende Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit.
  • Die jeweils betroffenen Hegegemeinschaften sind über die ggf. jagdbezirksweise erteilten Genehmigungen zu unterrichten. Die Einhaltung der Bestimmungen ist durch die unteren Jagdbehörden und ggf. in Ausübung des Jagdschutzes durch die unteren Forstbehörden (Forstämter) zu überwachen, die im Bedarfsfalle der unteren Jagdbehörde Amtshilfe leisten.

 

Link zum Live-Video einer Kirrung   (ACHTUNG: entspricht nicht den in Hessen gültigen rechtlichen Regelungen)
Die Kirrung liegt in Estland. Genauere Informationen hinsichtlich der technischen Details sind beim Betreiber zu erfragen.